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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBESTIMMUNGEN

 

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

 

• 1.1:

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro RAICH.

• 1.2:

Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieur Büro RAICH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. 

• 1.3:

Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbestimmungen vor.

2.) Angebote, Nebenabreden

• 2.1:

Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

• 2.2:

Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

• 2.3:

Besondere Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

• 2.4:

Kostenvorschläge sind grundsätzlich unverbindlich; sie stellen nur eine Einladung an den Veragspartner zur Angebotslegung dar. Ihre Einstellung ist, sofern zuvor nichts Abweichendes vereinbart wurde, unentgeltlich, sofern unser Vertragspartner den Kostenvoranschlag nicht widmungswidrig verwendet.

 

3.) Auftragserteilung

 

• 3.1:  

Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

• 3.2:

Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

• 3.3:

Das Ingenieurbüro RAICH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

• 3.4:

Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

• 3.5:

Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

 

 

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

 

• 4.1:

Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

• 4.2:

Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro RAICH innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Wann keine Frist bei Auftragserteilung  vereinbart wurde kann der Auftraggeber Anspruch erheben. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

• 4.3:

Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

 

 

5.) Rücktritt vom Vertrag

• 5.1:

Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

• 5.2:

Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

• 5.3:

Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.

• 5.4:

Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

 

6.) Honorar, Leistungsumfang

• 6.1:

Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

• 6.2:

In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

• 6.3:

Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

• 6.4:

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.

7.) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.

8.) Geheimhaltung & Datenschutz

• 8.1:

Das Ingenieurbüro RAICH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

• 8.2:

Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

• 8.3:

Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass das Ingenieurbüro die vom

Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten,

Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des

Kunden sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert

und verarbeitet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post

zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

 

9.) Garantie und Haftung - Elektronischer Übertragungen

 

Für die von uns auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellten Daten übernehmen wir keine wie immer geartete Haftung oder Garantie, dass die zur Verfügung gestellten Daten vollständig bzw. fehlerfrei sind und entsprechend funktionieren. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die Weiterverarbeitung der gesendeten Daten. Insbesondere übernehmen wir keine Haftung für entgangene Gewinne, direkte oder indirekte Schäden oder Mängelfolgeschäden, materielle oder immaterielle Schäden, die durch die Daten oder ihren Inhalt verursacht werden. Mit der Verwendung der Daten stimmen Sie diesem Haftungsausschluss zu.

 

10.) Schutz von Plänen, Berichten und Fotos

 

• 10.1:

Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten  bzw. übergebenen Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen, Fotos etc.) vor. Sämtliche kaufmännischen und technischen Unterlagen bleiben Eigentum des Ingenieurbüros. Außerdem steht dem Ingenieurbüro frei, sämtliche Unterlagen jederzeit und ohne Angaben von

Gründen auf Kosten unseres Vertragspartners zurückzuverlangen.

• 10.2:

Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

• 10.3:

Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.

• 10.4:

Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

 

 

11.) Besondere Umstände

 

• 11.1:

Bei Abfragen von ein oder mehreren Projekten von Insolvenzgegangener Firmen wird die dafür benötigte Zeit in Rechnung gestellt. Eine Bestätigung für die Aushändigung der Projekte  des damaligen Auftraggebers oder des Masseverwalters ist jedoch aufgrund von Datenschutz und Pflichten gegenüber dem Auftraggebers Voraussetzung und nicht abzuwenden.

• 11.2:

Nach einem Jahr erlischt gegenüber dem Auftraggeber das Recht einer kostenlosen Vervielfältigung. Der Kostenbeitrag für die erneute Bereitstellung der Unterlagen beläuft sich auf 25€ x (mal) der Jahre ab Rechnungsdatum oder kann in besonderen Fällen mit einem Pauschalbetrag abgegolten werden.

• 11.3:

Grundsätzlich werden Aufträge 7 Jahre abgespeichert. Nach dieser Frist können Projekte gelöscht werden. Dazu erfolgt keine weitere Benachrichtigung an den Auftraggeber. Die Firma Raich behält sich jedoch das Recht vor Projekte weiterhin zu speichern.


12.) Rechtswahl und Gerichtsstand

• 12.1:

Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

• 12.2:

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.

 

 

 

Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:

• Punkte 1.2, 2.3 und 3.2 schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen des Ingenieurbüros oder seiner Vertreter aus.

• Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.4 und 3.5 wird das Ingenieurbüro in der Verständigung hinweisen.

• Punkte 4.1 und 4.2 gelten nicht.

• Punkt 5.2 gilt nicht für Fixgeschäfte.

• Punkt 5.4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 ABGB gilt.

• Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.3 gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ingenieurbüros und für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, vom Ingenieurbüro anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Ingenieurbüros stehen.

• Die beiden letzten Sätze von Punkt 10.4 gelten nicht.

• Punkt 12.2 gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere dem Auftraggeber zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.

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